1Ob146/13x•OGH 1Ob146/13x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, , vertreten durch Dr. Eva Kamelreiter, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. O D*****, wegen Aufkündigung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 6. Juni 2013, GZ 1 R 117/13v30, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 25. Februar 2013, GZ 4 C 1291/10w27, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies die Anträge der Beklagten auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils vom 28. 6. 2012 sowie dessen Berichtigung bzw Ergänzung jeweils ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Beschlüsse. Dagegen erhob die Beklagte einen außerordentlichen Revisionsrekurs, den das Erstgericht als nach § 528 Abs 2 [Z 2] ZPO unzulässig zurückwies.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Mit dieser Ausnahme sind nur formalrechtlich begründete Klagszurückweisungen gemeint (RISJustiz RS0044487; RS0044518 [T1]). Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, die auch in einem Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO anzuwenden ist (RISJustiz RS0001596 [T13]), schließt die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht nur gegen eine meritorische, sondern auch eine bloß formale Entscheidung der zweiten Instanz (hier die Zurückweisung eines außerordentlichen Rechtsmittels) aus (RISJustiz RS0044099). Die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten ist daher jedenfalls unanfechtbar.
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