OGH 6Ob126/13t

6Ob126/13tObergericht28.08.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob126/13t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E***** M***** L*****, 2. L***** KG, beide , vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagte Partei L L*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen Räumung, über die Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 13. Februar 2013, GZ 22 R 311/12k32, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 17. September 2012, GZ 2 C 1232/10w27, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der Erstklägerin wird zurückgewiesen.

Die Erstklägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 742,27 EUR (darin 123,71 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Verpflichtung der Beklagten zur Räumung bestimmter näher bezeichneter Räumlichkeiten.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht dem Räumungsbegehren insoweit rechtskräftig stattgegeben, als es von der Zweitklägerin erhoben worden war. Die Abweisung des identen Räumungsbegehrens der Erstklägerin durch das Erstgericht bestätigte das Berufungsgericht hingegen mangels deren Aktivlegitimation. Das Berufungsgericht ließ über Antrag der Erstklägerin die Revision nachträglich zu; es könnte doch eine Klagslegitimation der Erstklägerin gegeben sein.

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Eigentümerin der zu räumenden Räumlichkeiten ist die Zweitklägerin. Die Vereinbarung vom 23. 1. 2010, aus welcher die Klägerinnen ihren Räumungsanspruch ableiten, wurde ausdrücklich zwischen der Beklagten einerseits und der Erstklägerin als selbstständig vertretungsbefugte Gesellschafterin der Zweitklägerin andererseits abgeschlossen. Ob die Erstklägerin die Vereinbarung wie sie nun meint auch im eigenen Namen oder wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist nur als Vertreterin der Zweitklägerin unterfertigt hat, übersteigt an Bedeutung dieses Verfahren nicht (§ 502 Abs 1 ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Ein Streitgenossenzuschlag steht der Beklagten allerdings nicht zu, weil Gegnerin im Revisionsverfahren nur mehr die Erstklägerin ist.

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