OGH 6Ob45/13f

6Ob45/13fObergericht28.08.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob45/13f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei E***** B*****, vertreten durch Prager Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. K***** M*****, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, 2. S***** Z*****, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, 3. P***** R***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Iris HarrerHörzinger, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 416.284,10 EUR sA, Gewährung einer Rente und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2013, GZ 2 R 158/12m128, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der Behauptung, die drittbeklagte Privatkrankenanstalt habe die personellen oder organisatorischen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Behandlung der Klägerin nicht erfüllt, ist zu erwidern, dass nach dem festgestellten Sachverhalt Fehlleistungen durch Personal oder Organisation der Drittbeklagten nicht vorlagen.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts steht nicht fest, dass die mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgelegene Sepsis alleinige Ursache für die Ausbildung der Zirkulationsstörung und der damit verbundenen Nekrosen war. Ebensowenig ist erwiesen, dass die folgenschwere systemische Erkrankung der Klägerin vor der Laboruntersuchung vom 27. 10. 2004, bei der eine Thrombo- und Leuko(zyto)penie nachgewiesen wurde, für den Erstbeklagten und die Angestellten der Drittbeklagten erkennbar war und dass notwendige medizinische Behandlungen und Maßnahmen verabsäumt wurden. Insbesondere steht nicht fest, dass es für einen ordentlichen, pflichtgetreuen Facharzt für Interne Medizin und Rheumatologie in der konkreten Situation geboten gewesen wäre, nach der Schüttelfrostepisode ein Blutbild und eine Bestimmung des CRPWerts zu veranlassen und/oder nach Vorliegen des CTBefundes, der eine Lungenembolie oder pneumatische Erkrankung ausschloss, am Abend des 25. 10. 2004 eine weitere differenzialdiagnostische Abklärung wegen der Thoraxschmerzen vorzunehmen.

Die Annahme der Revisionswerberin, die Drittbeklagte hätte zur ordnungsgemäßen Behandlung der Klägerin über ein Gerät zur Messung des CRPWerts verfügen müssen, lässt sich dem festgestellten Sachverhalt ebensowenig entnehmen wie ihre Annahme, der erhöhte CRPWert wäre schon früher bei einer Routineuntersuchung aufgefallen, wäre das Gerät vorhanden gewesen. Schließlich konnte nicht erwiesen werden, dass das Personal der Drittbeklagten früher eine Infektion bzw Sepsis hätte erkennen können und/oder gebotene Behandlungs oder Diagnosemaßnahmen verabsäumt hätte.

Dass zur Frage der Haftung von privaten Krankenanstalten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Patienten insbesondere Risikopatienten - einschlägige Rechtsprechung fehlt, vermag daher eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht zu begründen.

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