OGH 15Ns47/13z

15Ns47/13zObergericht07.08.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns47/13z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Raman A***** R***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 521 Hv 28/13z des Landesgerichts Korneuburg, über die Anregung dieses Gerichts sowie über den Antrag des Angeklagten je auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem Landesgericht Korneuburg abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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