OGH 11Os87/13y

11Os87/13yObergericht23.07.2013

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os87/13y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Daniel S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 17. April 2013, GZ 37 Hv 90/12y39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er anderen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht vornahm, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. am 22. November 2012 in K***** dem Bernhard G***** einen Laptop im Wert von ca 250 Euro sowie Bargeld im Wert von 40 Euro durch Einsteigen in dessen Haus über ein angelehntes Fenster;

2. in der Nacht zum 22. Juni 2012 in K***** dem Heinz Gf***** Bargeld im Betrag von 100 Euro sowie 20 Packungen Zigaretten im Wert von 90 Euro durch Aufzwängen eines Fensters zum S***** mit einem Schraubenzieher und nachfolgendes Einsteigen;

3. am 4. Oktober 2012 in K***** der Maria K***** einen Bargeldbetrag von 230 Euro, der Anita Se***** Bargeld im Wert von 80 Euro sowie der Ingrid Z***** Bargeld in Höhe von zumindest 70 Euro durch Einsteigen in den Pfarrkindergarten über ein angelehntes Fenster;

4. zu einem nicht bekannten Zeitpunkt Anfang bis Mitte August 2012 in K***** Berechtigten des Eisschützenvereins, etabliert im Haus W*****, nicht näher bekannte Fahrnisse und Bargeld in unbekanntem Wert durch Aufdrücken eines Fensters zum Vereinshaus, wobei es beim Versuch blieb;

5. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Mitte November 2012 in K***** dem Inhaber einer Schuhwerkstätte in der B***** nicht näher bekannte Fahrnisse sowie Bargeld in unbekanntem Wert durch Aufdrücken einer Eingangstür, wobei es beim Versuch blieb.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO.

Die Mängelrüge ermöglicht die Bekämpfung von Formalmängeln eines kollegialgerichtlichen Urteils, nicht aber die Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer eben nur im Einzelrichterprozess gesetzlich normierten Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Soweit der Beschwerdeführer nicht auf dieser im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Ebene argumentiert (zB „es gibt keinen Hinweis, dass ...“, „es ist aus seiner Aussage ...“), ist ihm zu erwidern:

Zu den beim Versuch gebliebenen Fakten 4 und 5 liegt dem Beschwerdevorbringen zuwider keine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) vor, weil die auf einen Diebstahl gerichtete subjektive Tatseite (US 6) ohne Verstoß gegen Logik und Empirie, also keineswegs willkürlich (zum Prüfungsmaßstab vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 444; RISJustiz RS0118317), auf die Angaben des (in der Hauptverhandlung allerdings dazu leugnenden) Angeklagten vor der Polizei (die davor von diesen Geschehnissen gar keine Kenntnis gehabt hatte) gestützt wurde (US 7, 9, 12 f).

Ein Widerspruch von Beweisergebnissen mit Urteilserwägungen stellt den Nichtigkeitsgrund des dritten Falls der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht her (13 Os 58/06p, 15 Os 106/07p).

Das unrichtige Zitat einer Aussage oder Urkunde durch das Erstgericht wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet nur dies könnte indes Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) bewirken.

Ob das Fenster, durch das der Angeklagte beim Faktum 3 in das Gebäude einstieg (§ 129 Z 1 StGB), angelehnt war oder nicht, betrifft keine entscheidende Tatsache, daher mussten sich die Erstrichter mit den (im Übrigen mehrdeutigen) Aussagen dreier Zeugen dazu nicht gesondert auseinandersetzen (Z 5 zweiter Fall).

Auch zur Tatzeit des Faktums 4 erweist sich die Beweiswürdigung der Tatrichter (US 12) als logisch und empirisch unbedenklich der Nichtigkeitsgrund wird nicht dadurch verwirklicht, dass auch noch andere, für den Angeklagten günstigere Folgerungen möglich gewesen wären (Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 46a).

„Ob die angeblich versuchten, dem Diebstahl unterzogenen Gegenstände nicht völlig wertlos waren“, ist eine reine Spekulation des Rechtsmittelwerbers und nicht das deutliche und bestimmte Aufzeigen eines Nichtigkeitsgrundes (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Das Vorbringen zu den Fakten 4 und 5 schließlich, das Erstgericht habe keine „Feststellung hinsichtlich der objektiven Tatseite dahingehend getroffen, wodurch das Delikt versucht worden wäre“ (der Sache nach Z 9 lit a), übergeht die tatrichterlichen Feststellungen US 6 iVm 2 und 3 und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung (RISJustiz RS0099810); dies gilt gleichermaßen für die vermisste Feststellung zur subjektiven Tatseite (vgl hiezu US 5 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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