OGH 10ObS87/13m

10ObS87/13mObergericht23.07.2013

Regest

Sozialrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS87/13m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter KR Hermann Furtner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Martin Kranich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-HillegeistStraße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 15. April 2013, GZ 10 Rs 32/13v29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: Unterlassung der Einholung eines internistischen Gutachtens), die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung auch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (10 ObS 192/06t mwN ua). Ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist und die getroffenen Feststellungen rechtfertigt oder ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, sind überdies Fragen der in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung (10 ObS 192/06t mwN ua). Schließlich kann eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (10 ObS 94/12i mwN ua).

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