1Ob84/13d•OGH 1Ob84/13d
1Ob84/13dObergericht18.07.2013
Exekutionsrecht,Zivilverfahrensrecht
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dr. S***** H*****, vertreten durch Dr. Christoph Brandweiner und Dr. Gabriela BrandweinerReiter, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Gegner der gefährdeten Partei ***** DDr. W***** H*****, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den vom Gegner der gefährdeten Partei gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 26. März 2013, GZ 21 R 359/12h16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 8. August 2012, GZ 20 C 11/12w6, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Beschluss vom 21. 5. 2013, 1 Ob 84/13d, mit dem der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die im Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ergangene Rekursentscheidung als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde seiner Vertreterin am 14. 6. 2013 zugestellt.
Mit am 28. 6. 2013 im Elektronischen Rechtsverkehr beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Gegner der gefährdeten Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsrekursfrist.
Gemäß § 148 Abs 1 ZPO iVm § 402 Abs 4 und § 78 Abs 1 EO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht einzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist dies das Erstgericht (RISJustiz RS0036584; RS0007129; zuletzt 3 Ob 232/10d). Wird die Wiedereinsetzung bei einem funktionell unzuständigen Gericht eingebracht, führt dies zur Zurückweisung. Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt (8 Ob 14/09f; 3 Ob 232/10d; DeixlerHübner in Fasching/Konecny2 § 148 ZPO Rz 4, jeweils mwN).
Zudem ist darauf zu verweisen, dass im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist nicht stattfindet (§ 402 Abs 4 iVm § 58 Abs 2 EO; 6 Ob 207/07w; 4 Ob 59/07s; 17 Ob 6/07t uva).
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