OGH 13Ns37/13i

13Ns37/13iObergericht09.07.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns37/13i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 2013 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Omar ***** A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 22 Hv 77/12g des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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