12Ns42/13t•OGH 12Ns42/13t
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Jawad S***** wegen des Vergehens nach § 119 erster Fall FPG, AZ 11 U 78/12y des Bezirksgerichts Baden, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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