OGH 6Ob109/13t

6Ob109/13tObergericht04.07.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob109/13t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Ing. DDr. Hermann Wenusch, Rechtsanwalt in Rekawinkel, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1.) J*****, vertreten durch Dr. Helmut Kientzl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, und 2.) J*****, vertreten durch Mag. Wolfgang P. Winkler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) DI K***** B*****, 2.) DI C***** M*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 35.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. März 2013, GZ 16 R 227/12p94, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die beiden geklagten Architekten entwarfen im Auftrag der Klägerin für den Neubau eines Bürogebäudes auf einer Liegenschaft der Klägerin eine gekrümmte Fassade. Die Klägerin wollte, dass sich ihr Bürogebäude von anderen unterscheidet und auffällig ist. Grundsätzlich ist der Reinigungsaufwand einer gekrümmten Fassade höher als der einer vertikalen Fassade. Aufgrund der Krümmung können nämlich Ansammlungen von Staub und Schmutz besser haften. Wäre die Klägerin im Zuge der Vertragsverhandlungen auf den erhöhten Reinigungsbedarf einer gekrümmten Fassade hingewiesen worden, hätte sie sich nicht dafür entschieden.

Die Klägerin wirft den Beklagten vor, sie in den Vertragsverhandlungen nicht über den erhöhten Reinigungsaufwand bei einer gekrümmten Fassade aufgeklärt zu haben. Sie begehrt für verschiedene aus dieser Aufklärungspflichtverletzung resultierende Schäden einen Teilbetrag von 35.000 EUR sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle Schäden der Fassade, die sich aus der besonderen Form der Fassade ergeben.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist unzulässig.

1. Ob zur Teilbarkeit von Architektenleistungen im Speziellen und zur Berechnung „der Mangelhaftigkeit derselben“ (gemeint: eines gewährleistungsrechtlichen Preisminderungsanspruchs wegen eines Mangels) Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorliegt, ist für die geltend gemachten Ansprüche irrelevant: Nach den Feststellungen waren die Kosten der Fassadenreinigung vor der Errichtung der Fassade kein Thema. Die Klägerin hat auch nicht vorgebracht, es habe eine Vereinbarung über die Schmutzanfälligkeit der Fassade oder die Reinigungshäufigkeit gegeben. Die Klägerin hat somit gar nicht behauptet, das Bürogebäude entspreche nicht der Vereinbarung. Ein Mangel des Werks (vgl §§ 1167, 922 Abs 1 ABGB) liegt somit nicht vor, weshalb im Ergebnis gewährleistungsrechtliche Preisminderungsansprüche von den Vorinstanzen jedenfalls vertretbar verneint wurden.

2. Die Klägerin releviert als weitere erhebliche Rechtsfrage, es fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein bezifferbarer Schaden dadurch unbeachtlich werde, weil sich nicht ausschließen lasse, dass ein Erwerber erhöhte Betriebskosten nicht bei seiner Kaufpreisbildung berücksichtige.

Diese Ausführungen gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach die erhöhten Fassadenreinigungskosten zwar eine um einen Hundertstelprozentpunkt verminderte Bruttorendite bewirken, derartige Unterschiede bei der Bruttorendite aber vom Markt bei derartigen Investitionen regelmäßig nicht beachtet werden.

Der Folgesatz der Feststellungen, auf den sich die Klägerin stützt („Würde ein solcher Unterschied doch Beachtung finden, ergäbe sich infolge des geringeren Reinigungsbedarfs bei gerader Fassade ein um rund 125.000 EUR höherer Verkaufspreis.“), steht im Conjunctivus irrealis und spiegelt somit lediglich eine fiktive, jedoch keine reale Situation wider.

3. Bereits das Erstgericht hat im Rahmen der rechtlichen Beurteilung seines Urteils ausgeführt, eine künftige Reinigungsabsicht könne nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat in ihrer Berufung diese Ausführung zutreffend als (dislozierte) Feststellung verstanden und bekämpft. Das Berufungsgericht hat sich mit der betreffenden Beweisrüge ausreichend befasst (RISJustiz RS0043371 [T2]) und sie für nicht berechtigt erachtet.

Soweit die Klägerin in der Revision als Mangelhaftigkeit rügt, das Berufungsgericht hätte die Reinigungsabsicht erörtern müssen, ist ihr zu entgegnen: Da die betreffende Feststellung bereits das Erstgericht getroffen hat, wäre gegebenenfalls schon das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben, was aber in der Berufung nicht gerügt wurde. Die in der Berufung unterlassene Rüge von Verfahrensmängeln kann in der Revision nicht nachgetragen werden (RISJustiz RS0043111).

4. Soweit die Klägerin die Behandlung der übrigen Beweisrüge durch das Berufungsgericht als mangelhaft rügt, gelingt es ihr nicht, konkrete Erörterungsmängel der zweiten Instanz bzw eine allfällige Relevanz solcher Mängel aufzuzeigen.

5. Soweit das Klagebegehren auf eine „ewige Rente“ für künftigen vermehrten Reinigungsaufwand gestützt wird, ist mit den Vorinstanzen darauf zu verweisen, dass mangels feststehender künftiger Reinigungsabsicht der Klägerin der Beweis eines künftigen Schadens nicht gelungen ist. Auf die Frage, ob ein Schadenersatzanspruch für solche allfälligen künftigen Schäden überhaupt schon fällig wäre, muss daher nicht eingegangen werden.

6. Die Klägerin meint schließlich in der Revision, dem Feststellungsbegehren hätte stattgegeben werden müssen, weil künftige Schäden auch in künftigen höheren Reinigungskosten liegen könnten.

Dem ist zu entgegnen, dass die Klägerin die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle Schäden der Fassade begehrt hat und aus ihrem dazu erstatteten Vorbringen samt den Beweisanboten (ON 31, 47) deutlich wird, dass sie damit nur künftige Schäden an der Substanz der Fassade („verkürzte Lebensdauer“), nicht aber auch künftigen vermehrten Reinigungsaufwand gemeint hat (was sich auch mit dem Leistungsbegehren der „ewigen Rente“ nicht vereinbaren lässt, weil dieses keinen Feststellungsbedarf für künftige Schäden offen lässt).

Es steht fest, dass durch öftere Reinigungen der Fassade deren Lebensdauer nicht verringert wird. Überdies wäre Schmutz auf der Fassade oder wären (vermehrte) Reinigungskosten keine „Schäden der Fassade“.

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