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3Ob67/13v•OGH 3Ob67/13v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Ing. J*****, zu 8 Nc 3/13f des Oberlandesgerichts Innsbruck, mit der Rechtssache des Antragstellers als klagende Partei gegen die beklagte Partei R***** reg.Gen.mbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Widschwenter, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen 109.011,62 EUR sA, zu 41 Cg 20/12b des Landesgerichts Innsbruck als Ausgangsverfahren, aus Anlass der Vorlage des mit 24. März 2013 datierten Schriftsatzes der klagenden Partei, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck als Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Den Gegenstand des vorliegenden Ablehnungsverfahrens bildet die in zwei Schriftsätzen geäußerte Ablehnung der drei Mitglieder eines Senats des Oberlandesgerichts Innsbruck, die einem Rekurs des Klägers gegen die Entziehung der Verfahrenshilfe im Anlassverfahren keine Folge gaben (3 R 18/13p22). Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. März 2013 wurden diese Ablehnungsanträge zurückgewiesen (8 Nc 3/13f1).
In der Folge richtete der Kläger ein Schreiben an das Oberlandesgericht Innsbruck, in dem er die Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang „zur Ausführung“ des möglichen Rechtsmittels des Rekurses an den Obersten Gerichtshof beantragt. Da dieses Schreiben keinesfalls als Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 20. März 2013 verstanden werden kann, sondern nur als Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines solchen, ist seine Vorlage als Rekurs an den Obersten Gerichtshof verfehlt. Im Hinblick auf § 65 Abs 2 ZPO, der für die Entscheidung darüber generell die funktionelle Zuständigkeit des Erstgerichts (hier also des Oberlandesgerichts Innsbruck als erste Instanz im Ablehnungsverfahren) normiert, mangelt es an einer Kompetenz des Obersten Gerichtshofs zur inhaltlichen Beurteilung dieses Antrags. Daher ist der Akt dem Erstgericht ohne sachliche Erledigung zurückzustellen.
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