OGH 5Nc2/13h

5Nc2/13hObergericht08.04.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Nc2/13h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2013
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2013:0050NC00002.13H.0408.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Hurch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen J***** S*****, geboren am 19. März 1979, derzeit *****, gemäß der vom Bezirksgericht Bruck an der Leitha verfügten Vorlage des Pflegschaftsakts AZ 2 P 71/12v, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache betreffend J***** S*****, geboren am 19. 3. 1979, durch das Bezirksgericht Bruck an der Leitha an das Bezirksgericht GrazWest wird nicht genehmigt.

Begründung:

Begründung

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Leoben vom 22. 11. 2012 erging eine Verständigung an das Bezirksgericht Döbling, dass ein Ermittlungsverfahren gegen J***** S***** geführt werde, wobei die zunächst verhängte Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher umgewandelt wurde. Die vorläufige Anhaltung erfolgt derzeit in der *****.

Mit Verfügung vom 30. 11. 2012 hat das Bezirksgericht Döbling einen „Teilakt“ dem Bezirksgericht Bruck an der Leitha zur Einbeziehung in das dortige Verfahren 1 P 58/04p gemäß § 111 JN übermittelt.

Dieses übertrug am 10. 1. 2013 gemäß § 111 Abs 1 JN die Zuständigkeit an das Bezirksgericht GrazWest. Die betroffene Person halte sich jetzt ständig in *****, auf, weshalb es zweckmäßig sei, wenn das Verfahren vor dem Bezirksgericht GrazWest geführt werde.

Das Bezirksgericht GrazWest lehnte mit Beschluss vom 11. 1. 2013 die Übernahme der Zuständigkeit ab. Wenn der künftige Aufenthalt einer betroffenen Person in einem Gerichtssprengel noch nicht feststehe, sei von einer Übertragung abzusehen. Erst ein stabiler Aufenthaltsort eines Pflegebefohlenen rechtfertige eine Zuständigkeitsübertragung.

Das Bezirksgericht Bruck an der Leitha legte den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Das Strafverfahren gegen den Betroffenen ist nunmehr zu 10 Hv 9/13i beim Landesgericht Leoben anhängig. Der Betroffene wird nach wie vor gemäß § 429 Abs 4 StPO aus den Haftgründen der Fluchtgefahr sowie der Tatbegehungs und Tatausführungsgefahr mit den Anhaltegründen der Fremdgefährdung und dem Erfordernis der ärztlichen Observanz in der ***** in ***** angehalten. Die Anklageerhebung ist rechtskräftig. Die Hauptverhandlung wurde für den 5. 4. 2013 festgesetzt.

Bei diesem Sachverhalt liegen die Voraussetzungen des § 111 Abs 1 JN nicht vor. Die einer Untersuchungshaft gleich zu haltende Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO stellt infolge ihrer Vorläufigkeit keinen Grund für eine Zuständigkeitsübertragung dar. Erst nach rechtskräftiger Verurteilung oder einem Freispruch des Betroffenen wird feststehen, wo sich der Betroffene künftig aufhalten wird.

Der Zuständigkeitsübertragung ist daher die Genehmigung zu versagen.

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