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8Ob10/13y•OGH 8Ob10/13y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, , gegen die beklagten Parteien 1. M G*****, 2. H***** G*****, beide vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 70.485,12 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die beklagten Parteien haben mit Schriftsatz vom 4. 3. 2013 erklärt, ihre außerordentliche Revision zurückzuziehen. Eine gemeinsame Ruhensanzeige werde folgen.
Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RISJustiz RS0110466 [T9]; 8 Ob 134/12g).
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