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4Nc6/13i•OGH 4Nc6/13i
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 30. Oktober 2012 verstorbenen J***** K*****, über den Delegierungsantrag der Witwe E***** K***** und der Tochter M***** H*****, gemäß § 31 Abs 2 JN, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Am 14. 2. 2013 beantragten die Witwe und die Tochter als nach der Aktenlage alleine als gesetzliche Erben berufenen engsten Verwandten des ohne Hinterlassung eines Testaments verstorbenen Erblassers die Delegierung des beim Bezirksgericht Hall in Tirol anhängigen Verlassenschaftsverfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Baden.
Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Abhandlung einer Verlassenschaft auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichts an ein Gericht gleicher Gattung übertragen werden. Antragsberechtigt nach § 31 JN sind jedoch nur die Parteien eines Verfahrens, nicht hingegen Personen, die (noch) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben (RISJustiz RS0109953; zuletzt 4 Nc 2/12z mwN). Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemäß § 31 JN kann auch nicht von Amts wegen erfolgen (RISJustiz RS0115675). Da die Einschreiter bislang keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, ist ihr Delegierungsantrag zurückzuweisen.
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