OGH 7Ob36/13i

7Ob36/13iObergericht27.03.2013

Regest

Zivilverfahrensrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob36/13i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, , vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Sepp Georg L, vertreten durch CMS ReichRohrwig Hainz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. B***** G*****, vertreten durch Dr. Johann W. Kazda, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.272,65 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2012, GZ 14 R 109/12w55, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. April 2012, GZ 21 Cg 42/10s50, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird an das Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt zuletzt die Bezahlung von 20.272,65 EUR sA.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht zu entscheiden gewesen seien.

Dagegen richtet sich die als „außerordentlich“ bezeichnete Revision der Klägerin, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vorlegte.

Die Vorlage entspricht nicht der geltenden Rechtslage.

Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO bei einem Streitwert, der 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

Eine Partei kann in diesem Fall nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Der Oberste Gerichtshof ist nur dann zur Entscheidung über die Revision berufen, wenn das Berufungsgericht dem Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs stattgibt. Solange eine solche Abänderung nicht erfolgt, mangelt es dem Obersten Gerichtshof an der funktionellen Zuständigkeit. Erhebt eine Partei eine Revision (auch wenn sie als „außerordentlich“ bezeichnet wird), so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (RISJustiz RS0109623). Ob die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens notwendig ist, bleibt der Entscheidung der Vorinstanzen vorbehalten.

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