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6Ob237/12i•OGH 6Ob237/12i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****gesellschaft mbH, , vertreten durch Mag. Simone MaierHülle, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Ö, vertreten durch Dr. Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss vom 31. Jänner 2013, 6 Ob 237/12i, wird dahin berichtigt, dass der erste Absatz des Spruchs statt: „Der Berufung wird Folge gegeben.“ zu lauten hat wie folgt:
„Der Revision wird Folge gegeben.“
Begründung:
Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 419 ZPO spruchgemäß zu berichtigen war.
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