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11Os18/13a•OGH 11Os18/13a
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr.Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pausa als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian K***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Christian K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. November 2012, AZ 23 Bs 452/12g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. November 2012, AZ 23 Bs 452/12g, wurde der Beschwerde des Christian K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Oktober 2012, GZ 16 Hv 49/12h55, mit dem ein Sachverständiger zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestellt worden war, abgewiesen und der mit dem Rechtsmittel verbundene Vorlageantrag (gemeint: Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH) als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Christian K*****. Diese war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen eines Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Der Anregung, den Europäischen Gerichtshof wegen Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot um Vorabentscheidung zu ersuchen, entbehrt jeglicher Grundlage.
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