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1Nc19/13d•OGH 1Nc19/13d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** P*****, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 7.575,90 EUR sA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger macht in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage Amtshaftungsansprüche gegen den Bund geltend. Er leitet diese aus der Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien als Dienstbehörde, eine ausgeschriebene Planstelle mit einem Mitbewerber des Klägers zu besetzen, ab.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Verfügung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Die Voraussetzungen dieses Delegierungstatbestands sind hier erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.
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