OGH 15Os17/13h

15Os17/13hObergericht27.02.2013

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os17/13h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Niegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Mohammad A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. August 2012, GZ 18 Hv 45/12y61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohammad A***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I.) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.

Danach hat er am 8. März 2012 in S*****

I. den am 25. März 2005 geborenen Deniz E***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihm in einer Holzhütte, nachdem er sich selbst entkleidet hatte, die Hose und die Unterhose bis zum Knöchel herunterzog, ihn von hinten am Körper festhielt, ihn über einen in der Holzhütte befindlichen Holzstapel beugte und mit seinem erigierten Penis gewaltsam in seine Afteröffnung eindrang;

II. durch die unter I. angeführte Tathandlung mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit den sich aus dem Gutachten der psychologischen Sachverständigen ergebenden Bedenken gegen die Aussagefähigkeit und tüchtigkeit der Zeugen Deniz E***** und Gülsah Ö***** eingehend auseinandergesetzt (US 7 und US 8 f) und dargelegt, weshalb sie deren Angaben folgten. Dass die hiezu angestellten Erwägungen des Erstgerichts dem Rechtsmittelwerber nicht überzeugend erscheinen, stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht dar (RIS-Justiz RS0099455).

Soweit die Rüge weiters einerseits die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit des Angeklagten (US 10) kritisiert und andererseits vorbringt, die medizinischen Untersuchungen des gerichtlichen Sachverständigen hätten „keinerlei Beweise für die behauptete Vergewaltigung“ geliefert, bekämpft sie lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld, ohne jedoch einen formalen Begründungsmangel aufzeigen zu können.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundiges Beweismaterial verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).

Indem der Beschwerdeführer neuerlich vorbringt, es gebe „keinerlei medizinische Hinweise auf eine stattgefundene Vergewaltigung“, und darauf verweist, die psychologische Sachverständige gehe davon aus, dass eine Aussagefähigkeit und tüchtigkeit bei beiden oben genannten Zeugen nicht gegeben sei (ON 59 S 38 und 42; vgl aber auch deren Ausführungen zum Vermeidungsverhalten und zu den erlebnisbasierenden Details der Angaben des Zeugen E***** S 36 ff), gelingt es ihm nicht, solch erhebliche Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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