OGH 12Ns11/13h

12Ns11/13hObergericht25.02.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns11/13h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Febraur 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. T. Solé und die Hofrätin Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Jwan T***** B***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 17 Hv 173/12k des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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