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1Nc15/13s•OGH 1Nc15/13s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der zu AZ 31 Nc 5/13g des Landesgerichts Linz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei L***** M*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Erledigung der Eingabe des Klägers, soweit sie auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gerichtet ist, wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger macht in seiner Eingabe vom 10. 1. 2010 [richtig offenbar: 2013] im eigenen Namen sowie mehrerer Gesellschaften unter anderem Ersatzansprüche „gem §§ 1 ff AHG im gesetzl Ausmaß“ geltend, die er aus pflichtwidrigem Verhalten bzw Organverschulden von Organen der Bezirksgerichte UrfahrUmgebung und Bad Leonfelden, des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz ableitet. Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof iSd § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz gelegener Gerichtshof erster Instanz als für die Behandlung der Eingabe zuständig zu bestimmen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 3. 12. 2009, GZ 8 P 191/98k500, MMag. Arnold Gigleitner, Rechtsanwalt, Linz, Lederergasse 18, zum Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Ämtern aller Art bestellt wurde.
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