Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
12Ns85/12i (12Ns86/12m)•OGH 12Ns85/12i (12Ns86/12m)
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pausa als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Genannten auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens wird abgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 20. September 2010, GZ 24 Hv 46/10k1013d, wurde Mag. Herwig B***** der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt, hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 2 StGB angeordnet. Seiner dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 8. März 2011, AZ 8 Bs 441/10z, abgesehen von der Abänderung insoweit, als ein Veröffentlichungsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde nicht Folge.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 wies der Oberste Gerichtshof den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO zurück (14 Os 2/12v).
Nunmehr begehrt Mag. B***** Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung gemäß § 363a StPO gegen den genannten Beschluss des Obersten Gerichtshofs.
Da gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, nicht zulässig ist, war der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen (RISJustiz RS0127077).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.