OGH 13Ns2/13t

13Ns2/13tObergericht28.01.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns2/13t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Mohammad A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 506 Hv 43/12v des Landesgerichts Korneuburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich allein kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO.

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