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12Ns3/13g•OGH 12Ns3/13g
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Rene K***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 41 Hv 112/12w des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Angeklagten Emanuel D***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Emanuel D***** an das Landesgericht für Strafsachen Wien kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den derzeitigen Aufenthalt des Angeklagten in Wien und seine Mittellosigkeit gegründet ist, die zu vernehmenden Zeugen jedoch im Sprengel des Landesgerichts Salzburg leben.
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