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1Nc7/13i•OGH 1Nc7/13i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 2/13s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers J***** E*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund, die er unter anderem aus einer Entscheidung des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 15. 12. 2009 ableitet. An dieser Entscheidung wirkte ein Richter mit, der seit April 2011 Richter des Oberlandesgerichts Linz ist.
Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist auch in diesem Fall erfüllt, in dem ein Richter eines Landesgerichts, aus dessen Beteiligung an einer Entscheidung Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, bei einem Oberlandesgericht ernannt ist, das in der Verfahrenshilfesache und in dem allfälligen Amtshaftungsprozess als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte (RISJustiz RS0056449 [T7]).
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