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Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2013 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Dr. Herbert G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 016 Hv 51/12b des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Landesgericht für Strafsachen Wien zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu, weil die vom Antragsteller geäußerten Vorbehalte gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien und im Antrag nicht namentlich bezeichnete mit diesem „befreundete“ Richter des Oberlandesgerichts Wien eine Delegierung rechtfertigende wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO nicht darstellen.
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