OGH 12Ns87/12h

12Ns87/12hObergericht02.01.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns87/12h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Den Anträgen des Mag. B***** sind keine Gründe für eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO zu entnehmen.

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