OGH 2Ob137/12d

2Ob137/12dObergericht20.12.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob137/12d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** L*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei H***** S*****, vertreten durch Dr. Heinz Häupl, Rechtsanwalt in Nussdorf, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei DI E***** und A***** T*****, vertreten durch die Wagner Rechtsanwälte GmbH in Schärding, wegen 19.166,40 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. April 2012, GZ 4 R 68/12s45, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 30. Jänner 2012, GZ 8 Cg 90/09w40, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.189,44 EUR (darin 198,24 EUR USt) und den Nebenintervenienten die mit 1.308,17 EUR (darin 218,03 EUR USt) bestimmten Kosten der jeweiligen Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Streitteile waren Grundstücksnachbarn.

Der Kläger begehrt von der Beklagten 15.000 EUR an Schadenersatz (Sanierungskosten) und 4.166,40 EUR Benützungsentgelt. Die Beklagte habe wie sich erst anlässlich des Abrisses ihres Hauses durch die Nebenintervenienten als ihre Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum herausgestellt habe unterirdisch einen Zubau durchgeführt und dabei die Grundgrenze zum Grundstück des Klägers überschritten, wobei die Außenmauer des Hauses des Klägers als Abschlussmauer des von der Beklagten unterirdisch errichteten Kellerraums gedient habe. Durch den Abbruch des so erweiterten ehemaligen Hauses der Beklagten seien Rissbildungen am Haus des Klägers entstanden.

Die Beklagte wendete ein, die Kellerräume seien bereits von ihrer Mutter etwa im Jahr 1962 errichtet worden. Die vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien daher verjährt und zudem wäre der Beklagten kein Schaden zuzurechnen. Für den Schadenseintritt bestünden andere Ursachen. Bezüglich des geforderten Benützungsentgelts brachte die Beklagte vor, dass weder für ihre Mutter noch für sie selbst Anhaltspunkte vorgelegen seien, dass die Kellerräume auf Fremdgrund stünden.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Kellerräume nicht von der Beklagten, sondern bereits von deren Mutter (die ihr die Liegenschaft 1979 übergeben hatte) 1962/1963 errichtet worden seien. Es könne nicht festgestellt werden, wo die Grundgrenze zwischen den Liegenschaften verlaufe, und somit auch nicht, ob sich das streitgegenständliche Kellerabteil auf dem Grundstück des Klägers befunden habe. Der auf eine gesetz- und bescheidwidrige Bauführung des Kellers gestützte Schadenersatzanspruch des Klägers sei verjährt. Das schädigende Ereignis liege bereits mehr als 30 Jahre zurück. Zudem seien dessen Errichtung und ein eventuell damit zusammenhängender Schaden nicht von der Beklagten zu vertreten. Der Zuspruch eines Benützungsentgelts scheitere schon daran, dass nicht habe festgestellt werden können, ob mit dem Keller überhaupt die Grundgrenze überschritten worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil es zur Frage des Beginns der langen Verjährung nach § 1489 Satz 2 ABGB keine aktuelle oberstgerichtliche Rechtsprechung gebe.

Der Kläger thematisiert in seiner Revision ausschließlich die Frage der Verjährung und kommt zum Schluss, dass die Verjährung in jedem Fall erst mit dem Eintritt des Schadens zu laufen beginne. Hier stehe fest, dass das Ereignis, welches zum Schaden geführt habe (die Abbrucharbeiten), in den Jahren 2008/2009 stattgefunden habe. Der Klagsanspruch sei daher nicht verjährt. Der Kläger beantragt somit die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, in eventu Klagsstattgebung.

Die Beklagte und die Nebenintervenienten beantragen in ihren jeweiligen Revisionsbeantwortungen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision des Klägers ist unzulässig.

Zur Lösung der hier relevanten Rechtsfragen kommt es auf die Frage des Beginns der langen Verjährung nach § 1489 Satz 2 ABGB nicht an:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz wegen rechtswidriger Bauführung. Die Tatsacheninstanzen stellten fest, dass die beanstandete Bauführung nicht von der Beklagten vorgenommen wurde, sondern von ihrer Einzelrechtsvorgängerin etwa 17 Jahre vor dem Eigentumserwerb der Beklagten. Überdies konnte eine Grenzüberschreitung nicht festgestellt werden. Das behauptete Schadensereignis, nämlich der Gebäudeabriss in den Jahren 2008/2009, ist ebenfalls nicht der Beklagten zuzurechnen, sondern ihren Rechtsnachfolgern im Liegenschaftseigentum, den Nebenintervenienten. Mangels jeglicher rechtswidriger Handlung der Beklagten ist die Verneinung von Schadenersatzansprüchen des Klägers gegenüber der Beklagten durch das Berufungsgericht jedenfalls vertretbar.

Auch der Anspruch auf Leistung von Benützungsentgelt scheitert an der mangelnden Erbringung des Beweises, dass sich das Kellerabteil auf dem Grundstück des Klägers befand. Somit ist auch die Verneinung eines Anspruchs auf Benützungsentgelt vertretbar.

Da die vom Kläger aufgezeigte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist, war seine Revision in Ermangelung (sonstiger) erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41 und 50 ZPO sowie § 15 RATG. Die Beklagte und die Nebenintervenienten haben jeweils auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

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