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3Ob197/12k•OGH 3Ob197/12k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Hon.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Ablehnungssache im zu 2 C 114/09t des Bezirksgerichts Mödling anhängigen Oppositionsverfahrens des Ablehnungswerbers Dr. E***** K*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. September 2012, GZ 16 R 177/12k13, womit über Rekurs des Ablehnungswerbers der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. April 2010, GZ 16 Nc 2/10g3, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Ablehnungswerber hat in zahlreichen beim Bezirksgericht Mödling und beim Landesgericht Wiener Neustadt anhängigen Pflegschafts-, Exekutions-, Zivil- und damit in Zusammenhang stehenden Ablehnungsverfahren mehrere Richter wiederholt als befangen abgelehnt. Im vorliegenden Oppositionsverfahren wurden Ablehnungsanträge gegen die Erstrichterin und den Vorsteher des Erstgerichts von den Vorinstanzen übereinstimmend zurückgewiesen.
Der vom Ablehnungswerber erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 24 Abs 2 JN (neuerlich [vgl 3 Ob 124/12z]) unzulässig, weil gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RISJustiz RS0098751; RS0074402).
Versuche des Revisionsrekurswerbers, der Rekursentscheidung die Qualität einer bestätigenden Entscheidung abzusprechen, übersehen, dass sein Rechtsmittel ua den Vorwurf erhebt, das Rekursgericht habe die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts vollständig übernommen. Damit wird aber vom Ablehnungswerber die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses zugestanden.
Angesichts der für den Rechtsmittelausschluss gegebenen Voraussetzungen ist dem Obersten Gerichtshof eine inhaltliche Überprüfung verwehrt.
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