OGH 12Ns83/12w

12Ns83/12wObergericht13.12.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns83/12w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Mahmud H***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 506 Hv 114/12k des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem Landesgericht Korneuburg abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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