AUSL EGMR Bsw22689/07

Bsw22689/07Übriges Gericht13.12.2012

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw22689/07

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2012

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache De Souza Ribeiro gg. Frankreich, Urteil vom 13.12.2012, Bsw. 22689/07.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Unwirksamkeit der Rechtsbehelfe wegen außerordentlich schneller Vollstreckung einer Ausweisungsanordnung.

Verbindung der Einrede der Regierung hinsichtlich Art. 13 EMRK iVm. Art. 8 EMRK mit der Entscheidung in der Sache und Zurückweisung der Einrede (einstimmig).

Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,- für immateriellen Schaden, € 12.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. wurde 1988 geboren, ist brasilianischer Staatsangehöriger und lebt in Französisch-Guayana, einem französischen Überseedépartement und einer Region Frankreichs in Südamerika. 1995 kam er mit einem Touristenvisum in Begleitung seiner Eltern, die beide eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung besaßen, und seiner vier Geschwister nach Cayenne in Französisch-Guayana. Einer seiner Brüder besaß die französische Staatsbürgerschaft, während die anderen Geschwister aufgrund ihrer Geburt auf französischem Territorium einen Anspruch auf Beantragung der Staatsbürgerschaft hatten. Von 1996 bis 2004 ging der Bf. in Französisch-Guayana zur Schule, die er 2004 im Alter von 16 Jahren verlassen musste, da er keine gültigen Aufenthaltsdokumente und bis zu seinem 18. Lebensjahr auch keinen Anspruch darauf hatte.

Am 25.5.2005 wurde der Bf. wegen des Verdachts eines Drogendelikts festgenommen. Am 17.5.2006 stellte ihn das Jugendgericht Cayenne unter gerichtliche Aufsicht und untersagte ihm, Französisch-Guayana zu verlassen. Am 25.10.2006 wurde er zu einer bedingten zweimonatigen Haftstrafe und zwei Jahren Probezeit wegen des unerlaubten Besitzes von Kokain verurteilt. Im Zuge dessen wurde er dazu verpflichtet, sich bei den Behörden zu melden und sich einem Training zu unterziehen. Am 13.10.2006 begann er im Rahmen eines Programmes für soziale und berufliche Wiedereingliederung einen Ausbildungskurs, der bis 30.3.2007 vorgesehen war.

Am 25.1.2007 wurden der Bf. und seine Mutter im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten. Da der Bf. seinen legalen Aufenthalt auf französischem Territorium nicht nachweisen konnte, wurde er festgenommen. Am selben Tag um 10:00 Uhr wurden eine administrative Ausweisungsanordnung und ein administrativer Haftbefehl gegen ihn erlassen.

Am 26.1.2007 um 15:11 Uhr sandte der Bf. per Fax zwei Schreiben an das Verwaltungsgericht Cayenne, von denen eines den Antrag auf richterliche Überprüfung der Ausweisungsanordnung, auf deren Aufhebung und auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung enthielt. Er brachte unter anderem vor, dass er das französische Territorium vor seinem 13. Lebensjahr betreten habe und dort seither gewohnheitsmäßig lebe. Er sei darüber hinaus durch die Auflagen seiner Probezeit dazu verpflichtet, sich in Französisch- Guayana aufzuhalten und habe bereits eine Ausbildung dort begonnen. Das andere Fax enthielt den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Gericht, die Ausweisung im Hinblick auf die erheblichen Zweifel ihrer Rechtmäßigkeit aufzuschieben.

Am selben Tag um 16:00 Uhr wurde der Bf. nach Brasilien ausgewiesen. Am selben Tag erklärte der Richter für einstweiligen Rechtsschutz des Verwaltungsgerichts Cayenne den Antrag auf Aufschub der Ausweisung für unzweckmäßig, da der Bf. bereits ausgewiesen worden sei. Der Bf. beantragte unverzüglich eine rechtliche Vertretung, um gegen diese Entscheidung vor dem Conseil d’Etat vorgehen zu können. Dieser Antrag wurde am 6.3.2007 durch den Präsidenten des Rechtshilfebüros des Conseil d’Etat zurückgewiesen, da »voraussichtlich keine ernsthaften Gründe zur Überzeugung des Gerichts« vorlägen.

Am 6.2.2007 beantragte der Bf. einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Cayenne zum Schutz einer fundamentalen Freiheit (requête en référé liberté). Er brachte unter anderem vor, dass ihm eine Rückkehr nach Französisch-Guayana innerhalb von 24 Stunden ab Bekanntgabe der Anordnung ermöglicht werden müsse, um sich effektiv verteidigen zu können und bis zum Ausgang des Verfahrens bei seiner Familie zu bleiben. Am 7.2.2007 wies der Richter für einstweiligen Rechtsschutz des Verwaltungsgerichts Cayenne den Antrag zurück, da es sich bei der begehrten Maßnahme im Grunde um eine dauerhafte Maßnahme handle und er somit unzuständig sei.

Im August 2007 kehrte der Bf. illegal nach Französisch-Guayana zurück. Am 4.10.2007 fand vor dem Verwaltungsgericht Cayenne eine mündliche Verhandlung zur durch den Bf. beantragten richterlichen Überprüfung der Ausweisungsanordnung statt. Durch Urteil vom 18.10.2007 wurde diese aufgehoben.

Am 16.6.2009 wurde dem Bf. fälschlicherweise ein Besuchervisum erteilt, das am 23.9.2009 durch eine auf Juni 2009 zurückdatierte Aufenthaltsgenehmigung aus Gründen des Privat- und Familienlebens ersetzt wurde, die ihm auch die Aufnahme einer Arbeit erlaubte. Diese wurde in der Folge bis Juni 2012 regelmäßig verlängert. Der Bf. besitzt nun eine verlängerungsfähige Aufenthaltsgenehmigung aus Gründen des Privat- und Familienlebens.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), da er nach französischem Recht keinen effektiven Rechtsbehelf gegen den unrechtmäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben durch die Ausweisung nach Brasilien gehabt habe.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK

Der GH ist der Ansicht, dass die von der Regierung erhobene Einrede bezüglich der fehlenden Opfereigenschaft des Bf. in so engem Zusammenhang mit dem Inhalt der Beschwerde des Bf. steht, dass sie im Rahmen der Prüfung zur Sache selbst zu behandeln ist (einstimmig).

Im vorliegenden Fall nutzte der Bf. die Rechtsbehelfe, die ihm vor seiner Ausweisung nach dem Rechtssystem in Französisch-Guayana zur Verfügung standen: er erhob Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht zur richterlichen Überprüfung der Ausweisungsanordnung und beantragte einstweiligen Rechtsschutz zum Aufschub seiner Ausweisung; außerdem beantragte er anschließend einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht zum Schutz einer fundamentalen Freiheit.

Der GH muss nun feststellen, ob dem Bf. effektive Schutzmaßnahmen zur Verfügung standen, um sich gegen die Vollstreckung der Ausweisungsanordnung zu wehren. Er muss zunächst die zeitliche Abfolge des vorliegenden Falles betrachten: nachdem der Bf. am Morgen des 25.1.2007 festgenommen worden war, wurde seine Ausweisung angeordnet. Um 10:00 Uhr am selben Tag wurde er in Haft genommen und um 16:00 Uhr am folgenden Tag ausgewiesen. Er wurde demnach weniger als 36 Stunden nach seiner Festnahme aus Französisch-Guayana ausgewiesen.

Die Begründung der Ausweisungsanordnung war kurz und schematisch. Die Anordnung wurde dem Bf. unverzüglich nach seiner Festnahme bekannt gegeben. Diese Faktoren sprechen für eine oberflächliche Prüfung des Sachverhalts des Bf. durch die Behörden.

Die Parteien sind sich darüber uneinig, warum die Ausweisung des Bf. angeordnet wurde. Der GH berücksichtigt, dass der Bf., als er sich zum ersten Mal an die nationalen Gerichte wandte, nach französischem Recht gegen jede Form der Ausweisung geschützt war. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Cayenne, das nach Prüfung der durch den Bf. anfänglich eingebrachten Beweise die Ausweisungsanordnung für rechtswidrig erklärte.

Die französischen Instanzen waren also am 26.1.2007 eindeutig im Besitz von Beweisen, wonach die Ausweisung des Bf. rechtswidrig war und daher ein unrechtmäßiger Eingriff in die Rechte des Bf. gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK vorliegen könnte. Wie die Kammer ist die Große Kammer der Ansicht, dass im Zeitpunkt der Ausweisung des Bf. eine ernstzunehmende Frage bezüglich der Vereinbarkeit der Ausweisung mit Art. 8 EMRK bestand, und dass es sich diesbezüglich um eine vertretbare Behauptung einer Konventionsverletzung im Sinne von Art. 13 EMRK handelt.

Bezüglich der Möglichkeiten, die dem Bf. zur Anfechtung der Entscheidung seiner Ausweisung zustanden, beobachtet der GH, dass der Bf. das Verwaltungsgericht anrufen konnte. Dieses erfüllt nach Ansicht des GH die Voraussetzungen von Unabhängigkeit, Objektivität und Zuständigkeit zur Überprüfung von Beschwerden nach Art. 8 EMRK. Jedoch wiederholt der GH, ohne sich dabei auf den Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs zu beziehen, dass ein ernsthaftes Einschreiten durch ein Gericht oder eine nationale Instanz vorliegen muss, um die Effektivität eines Rechtsbehelfs und die Vermeidung eines Risikos von willkürlichen Entscheidungen zu gewährleisten.

Im vorliegenden Fall kann der an die zuständige nationale Instanz übermittelte Sachverhalt nicht als besonders kompliziert angesehen werden. Die durch den Bf. vorgebrachten Beschwerden enthielten klar dargelegte Rechtsausführungen. Der Bf. brachte gegen die Ausweisungsanordnung vor, dass sie sowohl unvereinbar mit der Konvention als auch nach französischem Recht rechtswidrig sei. Er erbrachte detaillierten Beweis dafür, dass er den Großteil seines Privat- und Familienlebens in Französisch-Guayana verbracht habe. Dadurch machte er deutlich, dass sein Fall eine genaue Überprüfung erforderte.

Weiters muss der GH besonders berücksichtigen, dass der Bf. am 26.1.2007 um 16:00 Uhr nach Brasilien ausgewiesen wurde, nachdem er um 15:11 Uhr desselben Tages das Verwaltungsgericht angerufen hatte. Nach Ansicht des GH schließt die Kürze dieses Zeitraums jede Möglichkeit für das Gericht aus, die Umstände und die rechtlichen Argumente für oder gegen eine Verletzung von Art. 8 EMRK im Zeitpunkt der Vollstreckung der Ausweisung ernsthaft zu prüfen. Folglich sind zu diesem Zeitpunkt die durch den Bf. erhobenen Beschwerden und die Umstände seines Privat- und Familienlebens durch keine nationale Instanz effektiv geprüft worden. Insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Abfolge der Tatsachen im vorliegenden Fall muss der GH zu der Erkenntnis gelangen, dass keine rechtliche Überprüfung der Rechtsausführungen des Bf. oder seines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz erfolgt ist.

Während die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes theoretisch eine Möglichkeit für das Gericht gewesen sein könnten, die Argumente des Bf. zu prüfen und falls notwendig die Vollstreckung der Ausweisung aufzuschieben, wurde jede Möglichkeit dazu durch die extrem kurze Zeit zwischen der Erhebung der Beschwerde vor Gericht und der Vollstreckung der Ausweisungsanordnung verhindert. Der Richter für einstweiligen Rechtsschutz konnte tatsächlich nichts anderes tun als die Beschwerde für unzweckmäßig zu erklären. Der Bf. wurde somit nur aufgrund der Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausgewiesen.

Folglich ist der GH der Ansicht, dass die schnelle Vollstreckung der Ausweisungsanordnung die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in der Praxis ineffektiv und daher unzugänglich machte. Auch wenn sich der GH der Bedeutung eines raschen Zugangs zu einem Rechtsbehelf bewusst ist, sollte Zügigkeit nicht dazu führen, dass ihr Vorrang vor der praktischen Effektivität des Rechtsbehelfs eingeräumt wird oder das Ergreifen eines Rechtsbehelfs behindert oder ungerechtfertigt verwehrt wird.

Der GH sieht somit die Art und Weise der Durchführung der Ausweisung als außerordentlich schnell, sogar oberflächlich, an. Bevor der Bf. ausgewiesen wurde, hatte er keine Gelegenheit, die Rechtmäßigkeit seiner Ausweisungsanordnung ausreichend gründlich durch eine nationale Instanz, die die erforderlichen prozessualen Garantien erfüllte, überprüfen zu lassen.

Dem GH ist bewusst, dass Staaten illegale Zuwanderung bekämpfen müssen und sie hierfür die notwendigen Mittel benötigen, während sie die nationalen Rechtsbehelfe so gestalten müssen, dass bestimmte nationale Bedingungen und Situationen berücksichtigt werden können. Auch wenn den Staaten ein gewisser Ermessensspielraum dahingehend eingeräumt wird, wie sie ihren Verpflichtungen gemäß Art. 13 EMRK nachkommen, darf dies nicht dazu führen, dass wie im vorliegenden Fall einem Bf. der Zugang zu einem Minimum an prozessrechtlichen Schutzmaßnahmen verwehrt wird, um sich gegen eine willkürliche Ausweisung zu schützen.

Letztlich wiederholt der GH bezüglich einer Überlastung der Gerichte und eines nachteiligen Einflusses auf eine geordnete Rechtspflege in Französisch-Guayana, dass Art. 13 EMRK wie auch Art. 6 EMRK den Staaten die Verpflichtung auferlegt, ihr Rechtssystem seinen Voraussetzungen entsprechend zu gestalten. In diesem Zusammenhang ist die Bedeutung von Art. 13 EMRK für die Gewährleistung des subsidiären Charakters der Konvention zu erwähnen.

Unter Berücksichtigung aller bisherigen Feststellungen stellt der GH fest, dass der Bf. keinen Zugang zu effektiven Rechtsbehelfen im Hinblick auf seine Beschwerde gemäß Art. 8 EMRK hatte, als er ausgewiesen werden sollte. Dagegen konnte auch die letztendlich erteilte Aufenthaltsgenehmigung keine Abhilfe schaffen. Der GH muss daher die Einrede der Regierung bezüglich der fehlenden Opfereigenschaft des Bf. iSd. Art. 34 EMRK zurückweisen (einstimmig) und stellt fest, dass eine Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK vorliegt (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richterin Kalaydjieva und des Richters Pinto de Albuquerque, gefolgt von Richterin Vucinic).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 3.000,– für immateriellen Schaden, € 12.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Anmerkung

Die V. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 30.6.2011 die Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK wegen fehlender Opfereigenschaft des Bf. gemäß Art. 34 EMRK einstimmig für ratione personae unvereinbar mit der Konvention und damit unzulässig, und hinsichtlich Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK einstimmig für zulässig erklärt. Sie hatte mit 4:3 Stimmen keine Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK festgestellt.

Vom GH zitierte Judikatur:

M. S. S./B und GR v. 21.1.2011 (GK) = NL 2011, 26 = EuGRZ 2011, 243

M. u.a./BG v. 26.7.2011 = NL 2011, 235

I. M./F v. 2.2.2012 = NL 2012, 39

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.12.2012, Bsw. 22689/07 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 411) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_6/Souza Ribeiro.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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