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11Ns74/12i•OGH 11Ns74/12i
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl in der Strafsache gegen Günther G***** wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB, AZ 5 U 42/12h des Bezirksgerichts Haag über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Wichtige Gründe für die gemäß § 39 StPO nur ausnahmsweise zulässige Veränderung des durch den Tatort bestimmten gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 BVG, § 36 Abs 3 StPO) werden im Delegierungsantrag nicht vorgebracht.
Der Vollständigkeit halber sei an die ständige Judikatur erinnert, dass der Wohnsitz der Angeklagten außerhalb des Tatortsprengels allein keinen Delegierungsgrund abgibt.
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