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13Ns69/12v•OGH 13Ns69/12v
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Christoph E***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB, AZ 16 Hv 72/12z des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Der Delegierungsantrag (ON 9 S 7) nennt keinen Delegierungsgrund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Gründe für ein amtswegiges Vorgehen sind nicht ersichtlich.
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