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4Ob219/12b•OGH 4Ob219/12b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH Co KG, , vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. „Ö“ ***** GmbH, 2. „L*****“-***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 70.000 EUR), über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2011, GZ 5 R 168/11f27, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Argumentation der Revision greift schon deswegen nicht, weil die Wiener Ausgabe des Mediums der Beklagten auch von nicht in Wien ansässigen und daher an der strittigen Frage interessierten Personen (zB Pendlern) gelesen wird.
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