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13Os104/12m•OGH 13Os104/12m
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ramazan D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 3, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 30. Juli 2012, GZ 29 Hv 37/12b36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ramazan D***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 3, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Salzburg gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen fremde bewegliche Sachen durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen weggenommen, nämlich am 15. oder 16. September 2011 dem Christian H***** (1) und von 14. bis 16. Oktober 2011 dem Detlef M***** (2) jeweils ein Mountainbike, indem er die Fahrradschlösser aufzwängte.
Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist der aus der Sicherstellung der gestohlenen Fahrräder in dem vom Angeklagten benutzten Kellerabteil sowie aus weiteren belastenden Indizien gezogene Schluss auf dessen Täterschaft (US 4 ff) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Mit dem nominell auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Einwand, die vorliegenden Verfahrensergebnisse rechtfertigten „auch eine Verurteilung nach § 164 StGB“, wendet sich der Beschwerdeführer nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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