OGH 15Os134/12p

15Os134/12pObergericht21.11.2012

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os134/12p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scheickl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ifeanyi A***** wegen Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 11. Juni 2012, GZ 22 Hv 40/12s59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Ifeanyi A***** der Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 15 StGB (I.), des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (II.1.), der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (II.2. und 3.), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III.1.), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (III.2.), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (IV.) sowie des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB (V.) schuldig erkannt.

Danach hat er soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung am 10. August 2011 in Linz

II.1. Eleonora U***** As***** mit Gewalt, „indem er sie auf offener Straße von hinten an den Oberarmen packte, ihr das TShirt von hinten über den Kopf zog und am BH zog, sodass dieser zerriss, sie an beiden Armen in einen Bunker zerrte, zu Boden stieß, sich auf sie setzte und fixierte, wobei er sie wegen ihrer permanenten Gegenwehr die ganze Zeit über an den Handgelenken festhielt, worauf er schließlich ihre Hose öffnete, wobei die Durchführung eines Vaginalverkehrs letztlich deshalb beim Versuch blieb, weil sich aufgrund der Schreie des Opfers der Zeuge Herbert W***** näherte und Ifeanyi A***** die Flucht ergriff“;

IV. im Anschluss an die unter II.1. angeführte Tat Herbert W*****, der ihm folgte, ihn einholte und anhielt, durch die Äußerung: „Ich bringe Dich um!“ gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Dagegen wendet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat sich das Erstgericht mit der Frage der „Identifizierung“ des Angeklagten durch den Zeugen W***** sehr wohl auseinandergesetzt und auch den Umstand bedacht, dass dieser den Angeklagten nicht wiedererkennen konnte (US 18: „zwar das Gesicht und den Täter nicht wiedererkennen konnte, ...“). Auch das Ergebnis der Wahlkonfrontation, nach der die Zeugin U***** As***** erklärte, sie sei „fast sicher“, dass „die Nummer 5 (der Angeklagte) der Täter“ sei, wurde von den Tatrichtern berücksichtigt (US 17; ON 31 S 63). Soweit die Beschwerde aus diesen Beweisergebnissen unter selektiver Zitierung von Teilen der Aussagen dieser beiden Zeugen andere Schlüsse zieht als die Tatrichter, kritisiert sie nur deren Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld. Den weiteren Ausführungen zuwider hat der Zeuge W***** nicht eine andere Person als Täter identifiziert, sondern anlässlich der Wahlkonfrontation bloß gemeint, bei „Nummer 4“ (einer unbeteiligten Person) erkenne er eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Täter (ON 31 S 69).

Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten wurden entgegen der Kritik der Rüge von den Tatrichtern nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), sondern nicht nur auf die bereits erwähnten Zeugenaussagen auch auf die Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung, den modus operandi und die nahe beieinander gelegenen Tatorte somit logisch und empirisch mängelfrei gegründet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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