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15Os117/12p•OGH 15Os117/12p
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scheickl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Muhamed O***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Mai 2012, GZ 124 Hv 150/11d149, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Muhamed O***** des Verbrechens des „gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch“ (im Hinblick auf die Nichtannahme der Qualifikation nach § 130 dritter Fall StGB lediglich: schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls) nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er (zusammengefasst) am 10. Juni 2011 in Wien zur Tathandlung der zu AZ 54 Hv 177/11k des Landesgerichts für Strafsachen Wien gesondert angeklagten Ismet B***** und Srdjan C*****, welche Mag. Christian S***** als Inhaber des Geschäfts „Juwelier S*****“ fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich Goldschmuck im Wert von 40.000 Euro, durch Einbruch in ein Gebäude mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen haben, dadurch gewerbsmäßig beigetragen, dass er den Tatort auskundschaftete und sie mit seinem Kraftfahrzeug dorthin brachte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese verfehlt ihr Ziel.
Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider ist in dem Umstand, dass das Erstgericht auf die vom Zeugen Ismet B***** im Verfahren AZ 54 Hv 177/11k des Landesgerichts für Strafsachen Wien zugestandene „Verleumdung“ (ON 129 S 35 f; vgl auch ON 132 S 37 ff) nicht gesondert einging, keine Unvollständigkeit zu erblicken, weil die Tatrichter die zwischenzeitige Entlastung (vgl ON 129 S 29 ff und 73 ff) des Angeklagten durch den genannten Zeugen ohnehin erörterten (US 15 f) und darlegten, warum sie von der Richtigkeit ihrer Annahmen überzeugt waren, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RISJustiz RS0098377 [T15]).
Der Vorwurf einer „jeglichen Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung“ widersprechenden (Z 5 vierter Fall) sowie einer eine isolierte Passage der Aussage des Zeugen C***** (ON 129 S 65 f) vernachlässigenden Begründung (Z 5 zweiter Fall) der Feststellungen zur Tatbeteiligung des Beschwerdeführers übergeht die den Kriterien logischen Denkens und der Empirie entsprechenden - Erwägungen des Erstgerichts zur Involvierung des Angeklagten in die Tat und zur Verwerfung seines Alibis, die sich auch mit dem vom Angeklagten behaupteten Motiv dieses Zeugen, ihn falsch zu belasten, auseinandersetzen (US 7 ff, insbesondere auch US 12 ff).
Der Einwand fehlender oder unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Annahme eines freundschaftlichen Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Srdjan C***** (vgl ON 129 S 65 f und ON 132 S 41 f) und zur Angst des Zeugen Ismet B***** (den Angeklagten zu belasten; vgl ON 129 S 75 f und ON 132 S 33) betrifft jeweils keine entscheidenden Tatsachen und bekämpft der Sache nach bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter (US 13 ff) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (Ratz, WKStPO § 281 Rz 451).
Dies gilt ebenso für die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Taha Se*****, dessen Angaben zum behaupteten Alibi des Angeklagten das Schöffengericht berücksichtigte, jedoch unter Einbeziehung weiterer Beweisergebnisse für unglaubwürdig befand (US 11 iVm US 7 ff). Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Zeugen Se***** führende, auf den vom Genannten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck gestützte kritischpsychologische Vorgang ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RISJustiz RS0106588).
Eine Feststellung, der Zeuge Ismet B***** habe vom Angeklagten nach der Tat 3.000 Euro aus der Beute bekommen, wurde in dieser Form ohnehin nicht getroffen (US 5). Da die Frage der Aufteilung der Beute keine für Schuldspruch oder Subsumtion entscheidende Tatsache betrifft, ist sie der Anfechtung mit Mängel und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) entzogen (Ratz, WKStPO § 281 Rz 398). Im Übrigen wurden Widersprüchlichkeiten in der Aussage des Zeugen B***** insbesondere zu dieser Frage (vgl ON 132 S 31 und S 35) von den Tatrichtern unter Einbeziehung der Angaben des Zeugen C***** (ON 132 S 43) ohnehin gewürdigt (US 16 f).
Als Tatsachenrüge will Z 5a nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern (RISJustiz RS0118780). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt wird dadurch nicht ermöglicht (RISJustiz RS0119583). Die Ausführungen der Beschwerde zum behaupteten Rachemotiv des Belastungszeugen C*****, zu dessen Vorleben und zu dessen nach Ansicht des Beschwerdeführers daraus ableitbarer Aggressivität, zur Intensität der Beziehung zwischen diesem Zeugen und Ismet B*****, zur Wahrscheinlichkeit einer auf ein Verhalten des Angeklagten zurückzuführenden Angst des Zeugen B*****, zur Glaubwürdigkeit der Zeugen Ismet M*****, Radmilla St*****, zu den Angaben der Zeugin Christine Si***** sowie zur Frage, ob die Zeuginnen Bosiljka Ri***** und Vlatka A***** mit der Zeugin St***** befreundet oder bekannt sind oder in einem kollegialen Verhältnis stehen, stellen den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts bloß davon abweichende, teils spekulative Überlegungen gegenüber, sind aber nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) abweichend von den zur Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Einbruch getroffenen Konstatierungen „Negativfeststellungen zur Tatbestandsmäßigkeit des angelasteten Deliktes“ fordert, die durch die Aussage des Zeugen B***** indiziert wären, und weiters auf die Bestätigung des Alibis des Angeklagten durch mehrere (nicht namentlich angeführte) Zeugen verweist sowie ausführt, dass die Verantwortung des Zeugen Ismet B***** als ausreichendes Indiz dafür zu werten sei, dass der Angeklagte kein strafbares Verhalten gesetzt habe, geht der Beschwerdeführer nicht von den getroffenen Feststellungen aus, verfehlt somit den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit und wendet sich einmal mehr unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Erledigung der Berufungen ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Mit Blick auf § 290 StPO sei festgehalten, dass die Feststellungen, wonach es dem bei seinen Beitragshandlungen (bezüglich der Wegnahme von im Wert 3.000 Euro übersteigenden fremden Sachen durch Einbruch sowie bezüglich seiner unrechtmäßigen Bereicherung) vorsätzlich und professionell (US 5, 14 und 17) agierenden, wegen gewerbsmäßiger Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen vorbestraften (US 5), beschäftigungs, einkommens und vermögenslosen (US 4 und 17) Angeklagten darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung bzw Beteiligung an Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6), den Willen der Tatrichter, auch die gebotenen Feststellungen zur zeitlichen Komponente der Gewerbsmäßigkeit (Jerabek in WK2 § 70 Rz 7; RISJustiz RS0107402) zu treffen, hinreichend zum Ausdruck bringen (Ratz, WKStPO § 281 Rz 19 und 571).
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