OGH 12Os131/12z

12Os131/12zObergericht15.11.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os131/12z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen AnnaMaria W***** und DI Georg L***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 21 Bl 203/12d des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 3. Juli 2012, AZ 6 Bs 322/12x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck Beschwerden der AnnaMaria W***** und des DI Georg L***** gegen Verfügungen des Vorsitzenden des DreiRichterSenats des Landesgerichts Innsbruck im Verfahren AZ 21 Bl 203/12d als unzulässig zurück.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein weiteres Rechtsmittel nicht vorsieht.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.