OGH 15Ns61/12g

15Ns61/12gObergericht14.11.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns61/12g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Armen M***** und eine weitere Angeklagte wegen Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 6 U 315/12a des Bezirksgerichts Bregenz, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Eferding delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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