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13Ns66/12b•OGH 13Ns66/12b
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek in der Strafvollzugssache des Markus S*****, AZ 2 BE 164/09x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in den Akt gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Die Voraussetzungen des § 39 StPO iVm § 17 Abs 3 StVG liegen vor (vgl 15 Ns 46/06t, 14 Ns 60/09y).
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