OGH 12Ns77/12p

12Ns77/12pObergericht13.11.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns77/12p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Osatohanmwen I***** und Frederick Junior Ir***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB, AZ 31 U 36/12i des Bezirksgerichts Fünfhaus, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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