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11Os150/12m•OGH 11Os150/12m
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Meier als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Stanislav S***** wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 9. Oktober 2012, AZ 23 Bs 403/12a, ON 11 in den Akten 822 BE 56/12z des Landesgerichts Korneuburg, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts (§ 89 Abs 6 StPO) ua bezüglich einer Entscheidung des Vollzugsgerichts über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG (§ 16 Abs 2 Z 10 StVG) ist in der österreichischen Rechtsordnung kein weiterer Rechtszug vorgesehen.
Die gegen einen derartigen Beschluss erhobene Beschwerde des Strafgefangenen musste daher ohne jegliche Möglichkeit inhaltlicher Prüfung als unzulässig zurückgewiesen werden.
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