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6Nc17/12w•OGH 6Nc17/12w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Univ.Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Dr. L***** D*****, über den Antrag der Erben E***** D*****, Mag. L***** D*****, Mag. M***** D***** und P***** D*****, alle vertreten durch Draxler Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 31 JN, den
Beschluss
gefasst:
Die Führung des Verlassenschaftsverfahrens wird gemäß § 31 JN dem Bezirksgericht Döbling übertragen.
Begründung:
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
In diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung ein Delegationsantrag berechtigt, wenn nach dem Aktenstand das überwiegende Vermögen des Erblassers sowie der Wohnsitz des testamentarisch berufenen Erben im Sprengel des anderen Gerichts gelegen sind (EfSlg 69.717; EfSlg 66.849; EfSlg 63.908; Ballon in Fasching² § 31 JN Rz 7).
Die erblasserische Witwe und die erblasserischen Söhne beantragten die Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens an das Bezirksgericht Döbling.
Das Bezirksgericht St. Johann im Pongau sprach sich für eine Delegierung aus.
Die Delegierung ist berechtigt.
Im vorliegenden Fall befindet sich der Großteil des Vermögens des Verstorbenen in Wien; er war auch Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien (zuletzt als emeritierter Rechtsanwalt); sein Kanzleisitz befand sich in Wien, ebenso sein Steuerwohnsitz.
In Anbetracht dieses Umstands erscheint die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Döbling iSd § 31 JN zweckmäßig, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
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