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12Ns69/12m•OGH 12Ns69/12m
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter über den Antrag der Susanna und des Mag. Andreas R***** auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz wegen Ausschließung gemäß § 60 Abs 1 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 22. August 2012, GZ 15 Os 91/12i, 92/12m4, wies der Oberste Gerichtshof Beschwerden von Susanna und Mag. Andreas R***** in der Strafsache gegen Dr. Ernst T***** und andere wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 15 Bl 26/11a des Landesgerichts Wiener Neustadt, zurück.
In ihrer Eingabe vom 20. September 2012 beantragen die Genannten nun unter Bezugnahme auf diese Entscheidung die Ablehnung aller Mitglieder des Senats 15 des Obersten Gerichtshofs „wegen offen sichtbarer Befangenheit“.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkretaktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl RISJustiz RS0097219, RS0097075; Lässig, WKStPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7). Da eine solche in Ansehung der genannten Mitglieder des Senats 15 des Obersten Gerichtshofs nicht vorliegt, war der Antrag zurückzuweisen.
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