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2Ob177/12m•OGH 2Ob177/12m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei DI J***** S*****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.528,13 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2012, GZ 44 R 303/12b22, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor, weil es sich um eine vom Berufungsgericht vertretbar beantwortete Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall handelt. Es kann daher auf sich beruhen, ob es sich um eine familienrechtliche Sache iSv § 49 Abs 2 lit 2b JN handelt.
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