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1Ob186/12b•OGH 1Ob186/12b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas P*****, vertreten durch Kammler Koll Rechtsanwälte OG in Freistadt, gegen die beklagte Partei Patrick D*****, vertreten durch Mag. Klaus Burgholzer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 100.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 70.000 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Juli 2012, GZ 2 R 79/12v22, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 27. Februar 2012, GZ 5 Cg 61/11d18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Da der Oberste Gerichtshof dem Beklagten die Beantwortung der vom Kläger erhobenen außerordentlichen Revision nicht freistellte, ist die dennoch erhobene Revisionsbeantwortung gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig. Ein Kostenersatz findet demnach nicht statt.
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