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Bsw3084/07•AUSL EGMR Bsw3084/07
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Falter Zeitschriften GmbH gg. Österreich (Nr. 2), Urteil vom 18.9.2012, Bsw. 3084/07.
Art. 10 EMRK, § 6 MedienG, § 111 StGB - Unverhältnismäßige Kritik an Richterin.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die bf. Gesellschaft ist Medieninhaberin und Herausgeberin der Wochenzeitung Falter.
Am 2.5.2005 sprach das LG Wiener Neustadt als Schöffengericht unter dem Vorsitz der Richterin I. K. einen im Erstaufnahmezentrum Traiskirchen beschäftigten Wachmann namens H. P. von der Anklage frei, die Asylwerberin K. vergewaltigt zu haben. In der Urteilsbegründung wurde unter anderem ausgeführt, die Tatsache, dass K. in ihrem Heimatland der Prostitution nachgegangen sei, lasse Rückschlüsse hinsichtlich der Behauptung des Angeklagten zu, sie habe sich vielleicht mit ihm eingelassen, weil sie sich einen Vorteil erhofft hätte.
Der Falter berichtete in Ausgabe 19/2005 über dieses Strafverfahren. In dem Artikel wurde kritisiert, wie mit der – von Polizisten und Zeugen wiederholt als »Negerin« bezeichneten – Asylwerberin umgegangen wurde. Obwohl sie die Tat mehrmals detailliert und ohne Widersprüche geschildert hatte, wurde der Aussage des Angeklagten Glauben geschenkt, der Geschlechtsverkehr wäre einvernehmlich erfolgt. Wichtige Zeugenaussagen wären dabei untergegangen. Die Asylwerberin wäre ohne jeglichen Beweise mit Prostitution in Zusammenhang gebracht worden. Zudem wäre ein Verfahren wegen Verleumdung gegen sie eingeleitet worden, wodurch sie vom Opfer zur mutmaßlichen Täterin gemacht werde.
Richterin I. K. beantragte wegen dieses Artikels den Zuspruch einer Entschädigung nach § 6 MedienG iVm. § 111 StGB und die Anordnung des Widerrufs der in dem Artikel enthaltenen Behauptungen, mit denen ihr ein Missbrauch ihres Amtes vorgeworfen würde. Konkret beanstandete sie den Vorwurf, sie habe relevante Beweise ignoriert und ein skandalöses Urteil gefällt sowie die folgende Passage: »Richterin I. K. spricht den Angeklagten frei. Gewiss, wenn sie Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat, dann muss sie das tun. Doch diese Richterin und ihre Schöffen haben keine Zweifel an der Schuld der Frau. Sie rechnen mit der Afrikanerin ab, und sie unterstellen ihr – ohne einen Beweis zu liefern – die übelsten Absichten.«
Die bf. Gesellschaft brachte in der Verhandlung vor, es handle sich bei den umstrittenen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen. Um deren Wahrheit zu beweisen, beantragte sie die Einvernahme von Zeugen und die Herbeischaffung des Aktes des Strafverfahrens gegen H. P. Außerdem habe sich ihre Kritik nicht auf den Freispruch als solchen bezogen, sondern eher darauf, wie das Opfer der Straftat in der schriftlichen Urteilsausfertigung behandelt wurde.
Die in dem medienrechtlichen Verfahren zuständige Richterin N. F. wurde von der Bf. als befangen abgelehnt, weil der Anwalt der Klägerin in der Vergangenheit auch diese Richterin in medienrechtlichen Verfahren vertreten hätte. Der Befangenheitsantrag wurde am 17.10.2005 vom Präsidenten des LG Wien abgewiesen.
Am 12.12.2005 verurteilte das LG Wien die Bf. zur Zahlung einer Entschädigung von € 7.000,– an die Klägerin sowie zur Urteilsveröffentlichung. Das Gericht stellte fest, dass die umstrittenen Äußerungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllten. Der Artikel habe der Richterin unterstellt, willkürlich und aus rassistischen Motiven gehandelt und Beweise missachtet zu haben. Eine derartige Darstellung sei keine objektive Kritik an dem Urteil. Es sei der Bf. nicht gelungen, die Wahrheit der umstrittenen Behauptungen zu beweisen. Aus dem Akt des Strafverfahrens gegen H. P. gehe klar hervor, dass sich die Richterin eingehend mit allen Beweisen auseinandergesetzt hätte. Auch für die Annahme, dass K. in ihrem Heimatland der Prostitution nachgegangen sei, habe es Anhaltspunkte gegeben.
Die dagegen erhobene Berufung wurde am 19.6.2006 vom OLG Wien abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) und von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf ein unparteiisches Gericht).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Es steht außer Streit, dass das vom OLG bestätigte Urteil des LG Wien einen Eingriff in das Recht der Bf. auf freie Meinungsäußerung darstellt. Dieser war in § 111 StGB und § 6 MedienG gesetzlich vorgesehen und diente dem Schutz des guten Rufs anderer – nämlich der Richterin I. K. – und der Wahrung der Autorität der Rechtsprechung. Die Argumente der Parteien betreffen in erster Linie die Frage, ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war.
Allgemeine Grundsätze
Die Aufgabe der Presse, Informationen über alle Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu verbreiten, bezieht sich ohne Zweifel auch auf Fragen des Funktionierens der Justiz, der in jeder demokratischen Gesellschaft wesentliche Bedeutung zukommt. Die Freiheit, Richter und die Gerichtsbarkeit zu kritisieren, fällt eindeutig in den Anwendungsbereich von Art. 10 EMRK.
Dabei ist jedoch die besondere Rolle der Justiz in der Gesellschaft zu berücksichtigen, die ihre Aufgaben nur erfüllen kann, wenn sie das Vertrauen der Öffentlichkeit genießt. Es kann sich daher als notwendig erweisen, dieses Vertrauen gegen unbegründete destruktive Angriffe zu schützen, insbesondere weil Richter, die kritisiert wurden, häufig durch ihre Verschwiegenheitspflicht daran gehindert werden, der Kritik entgegenzutreten.
Anwendung im vorliegenden Fall
Die Bf. veröffentlichte einen Artikel, in dem das Strafverfahren gegen H. P. wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer Asylwerberin im Erstaufnahmezentrum Traiskirchen kommentiert wurde. Sie berichtete damit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Der Artikel enthielt allerdings nicht nur Kritik an dem Prozess gegen H. P., sondern auch harsche Kritik an der vorsitzenden Richterin I. K. als voreingenommen.
Vor dem GH brachte die Bf. vor, bei den umstrittenen Äußerungen handle es sich entgegen der Feststellungen des LG Wien nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern eher um Werturteile, die keinem Wahrheitsbeweis zugänglich wären. Nach Ansicht des GH handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Auch die Bf. vertrat im innerstaatlichen Verfahren diese Position und beantragte die Zulassung von Beweisen, um die in dem Artikel enthaltenen Behauptungen zu untermauern. Nachdem das LG einige der beantragten Beweise erlangt hatte, kam es zu dem Schluss, dass die Bf. den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hätte.
Die umstrittenen Äußerungen enthielten die Kernaussage, dass Richterin I. K. nicht nur bestimmten Beweisstücken zu wenig und anderen zu viel Gewicht beigemessen hätte, sondern dass sie dies absichtlich getan hätte. Solche Behauptungen sind besonders schwerwiegend und bedürfen daher einer sehr soliden Tatsachengrundlage. Anhand des ihm vorliegenden Materials ist der GH nicht der Ansicht, dass sich die Bf. auf eine solche Tatsachengrundlage stützen konnte.
Überdies war der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit der Bf. verhältnismäßig. Sie wurde nicht zu einer Geldstrafe verurteilt, sondern zur Zahlung einer Entschädigung für die durch den Artikel verursachte Kränkung. Die Höhe der Entschädigung scheint mit € 7.000,– angemessen angesichts der Länge des Artikels und seines Inhalts, der besonders herabsetzend und dem guten Ruf von I. K. besonders abträglich war.
Zusammenfassend stellt der GH fest, dass der belangte Staat seinen Ermessensspielraum nicht überschritten hat, die Urteile auf relevanten und ausreichenden Gründen beruhten und der Eingriff verhältnismäßig zum verfolgten Ziel war. Es hat daher keine Verletzung von Art. 10 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
Die Bf. bringt vor, die Richterin, die im medienrechtlichen Verfahren entschieden hat, wäre nicht unparteiisch gewesen, weil der Anwalt von Richterin I. K. auch sie in früheren Verfahren vertreten hätte.
Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, die persönliche Unparteilichkeit der Richterin zu bezweifeln. Nach Ansicht des GH sind die vorgebrachten Gründe auch nicht ausreichend, um die Befürchtungen der Bf. hinsichtlich der Unparteilichkeit der Richterin objektiv zu rechtfertigen.
Dieser Teil der Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und muss als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Prager und Oberschlick/A v. 26.4.1995 = NL 1995, 121 = ÖJZ 1995, 675
Micallef/M v. 15.10.2009 (GK) = NL 2009, 294
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.9.2012, Bsw. 3084/07 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 302) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_5/Falter.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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