OGH 14Ns55/12t

14Ns55/12tObergericht07.09.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns55/12t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Naseem G***** wegen des Vergehens der Fälschung besonderer geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 504 Hv 9/12d des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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