OGH 12Ns65/12y

12Ns65/12yObergericht04.09.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns65/12y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafvollzugssache der Birgit K*****, AZ 20 BE 219/10t des Landesgerichts Linz, über Anregung des Landesgerichts Linz auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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