OGH 13Os85/12t

13Os85/12tObergericht30.08.2012

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os85/12t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Strafsache gegen Pal B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 10. Mai 2012, GZ 36 Hv 6/12z43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Pal B***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (I) und des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er am 11. Dezember 2011 in Wiener Neustadt Christian R*****

(I) durch Versetzen eines kräftigen Faustschlags gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die zugefügte Verletzung, nämlich ein Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchstücke und konsekutivem Nasenbluten, an sich schwer ist, und

(II) dadurch vorsätzlich zu töten versucht, dass er ein Fixiermesser mit ca 9 cm langer Klinge sechsmal wuchtig gegen dessen Kopf, Brust und Rücken rammte, was multiple, schwere Verletzungen zur Folge hatte.

Die dagegen aus Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem sich die Fragenrüge (Z 6) gegen die Aufnahme des näheren Tathergangs, konkret des sechsmaligen wuchtigen Rammens eines Fixiermessers gegen Kopf und Körper des Opfers, in das Fragenschema wendet, ohne aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb es hier entgegen dem Wortlaut des § 312 Abs 1 erster Satz StPO geboten sein soll, die Hauptfrage (und demzufolge die korrespondierenden Eventualfragen) abweichend vom Anklagesachverhalt (ON 32) zu formulieren, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Hauptfragen (auf der Tatsachenebene) anklagekonform zu stellen sind, also den unter Anklage gestellten Lebenssachverhalt betreffen müssen, und auch Eventualfragen in Bezug auf das objektive Tatgeschehen nicht von der Anklage abweichen dürfen (Schindler, WKStPO § 312 Rz 4 und § 314 Rz 5). Über die Möglichkeit, eine Frage nur teilweise zu bejahen (§ 330 Abs 2 StPO), wurden die Geschworenen belehrt.

Die Behauptung der Instruktionsrüge (Z 8), die Rechtsbelehrung an die Geschworenen sei unrichtig, entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung.

Der Einwand, es sei keine schriftliche Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 1 StPO) verfasst worden, entfernt sich von der Aktenlage.

Sollte das diesbezügliche Vorbringen dahin zu verstehen sein, dass die schriftliche Rechtsbelehrung (zwar Bestandteil der Akten, aber) nicht mit dem Protokoll über die Hauptverhandlung verbunden sei, wird kein Nichtigkeitsgrund angesprochen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.